Unser breites Srtiment lässt keine Wünsche aus
Datenschutz / Datensicherheit
Für die Wirtschaft ist ein sicheres und vertrauenswürdiges Umfeld eine wichtige Grundlage und ein Standortfaktor. Cyber-Risiken stellen nicht nur kritische Infrastrukturen, sondern auch alle übrigen Unternehmen und vor allem auch die KMUs vor grosse Herausforderungen. Es gilt möglichst sichere Bedingungen für das Unternehmen zu schaffen.
Wir beraten Sie hinsichtlich Sicherheit und empfehlen beispielsweise beim Einsatz einer Webseite folgendes:
- Aktuellen Code einsetzen (neuere Versionen)
- Updates immer zeitgerecht nachführen
- Applikatorische Abwehrmechanismen gegen Missbrauch implementieren
- Schulung der damit Betrauten
- Sichere, öfters wechselnde Passwörter
- Minimierung der Zugriffsrechte
- Fachmännische Umsetzung / betreuung
Per September tritt die Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes (nDSG) in Kraft
Mit der Revision des Schweizer Datenschutzgesetzes (nDSG) ändern sich ab 2023 wichtige Bestimmungen über die Bearbeitung von Personendaten. Unternehmen müssen in Zukunft verschärfte Regeln beachten – und sollten daher ihre bestehenden Richtlinien und Datenschutzerklärungen bis zum Inkrafttreten am 1. September 2023 anpassen. Das nDSG enthält keine Übergangsfristen.
Zum einen geht es darum, das Datenschutzgesetz an die veränderten technologischen und gesellschaftlichen Verhältnisse (Cloud Computing, Big Data, soziale Netzwerke, Internet der Dinge) anzupassen: Die Selbstbestimmung der betroffenen Personen über ihre Daten soll gestärkt werden. Zum anderen wird mit dieser Revision das DSG auf die europäischen Datenschutzregeln abgestimmt: Es soll sichergestellt werden, dass die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt – und die unkomplizierte Datenübermittlung zwischen der Schweiz und der EU auch in Zukunft möglich bleibt.
Was passiert, wenn ein Betrieb die DSG-Vorschriften nicht bis zu diesem Zeitpunkt umsetzt?
Die Kompetenzen des EDÖB (Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter) zur Durchsetzung des nDSG wurden erweitert. Er kann von Amtes wegen oder auf Anzeige eine Untersuchung gegen ein Unternehmen einleiten und bei Verstössen gegen Datenschutzvorschriften weitreichende Massnahmen anordnen, wie die Anpassung oder Unterbrechung der Datenbearbeitung oder gar die Datenlöschung.
Ferner stehen den Betroffenen gemäss nDSG zivilrechtliche Rechtsbehelfe zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zur Verfügung. Gleichzeitig wurde die Zivilprozessordnung (ZPO) angepasst, welche die entsprechenden Gerichtsverfahren für kostenlos erklärt.
Was ist zu tun?
- Die bisherigen Datenschutzanforderungen müssen auf den aktuellen Stand gebracht werden.
- Es gibt grundsätzlich zwei Varianten:
o Sie erledigen das selbst
o Sie delegieren es an uns
Was wir anbieten:
- Erstellung der benötigten Datenschutzerklärung für das Schweizer DSG und die DSGVO
- Anpassung auf Ihr Unternehmen
- Implementieren auf Ihrer Website